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OTTO RIEKEN VDI Ingenieur-Büro GmbH
Stubbenweg 11
D-26125 Oldenburg

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen OTTO RIEKEN VDI Ing.-Büro GmbH

 

Für unsere sämtlichen Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall in Zukunft nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers haben keine Wirksamkeit. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen haben für uns nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Vertragsabschluss:

  1. Umfang der Lieferung und Montage geht aus dem detaillierten Angebot hervor.
  2. Angebote und Angaben in Preislisten, Prospekten, Rundschreiben und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind freibleibend. Angebote basieren auf dem Preis des Angebotstages unter Vorbehalt späterer Änderung.
  3. Alle Aufträge des Bestellers sind erst dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Wird die Lieferung auf Veranlassung des Käufers länger als vier Monate vom Bestätigungstermin verzögert oder soll die Lieferung erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.

 

  1. Lieferung:

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Gegebenenfalls angegebene Lieferfristen/Fertigstellungsfristen sind annähernd und unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen/Fertigstellungsfristen gelten ausnahmsweise nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich schriftlich von der Unternehmerin bestätigt werden. Die Lieferfristen/Fertigstellungsfristen verlängern sich im angemessenen Verhältnis bei verspäteter Beibringung von benötigten Unterlagen durch den Besteller, bei höherer Gewalt sowie mittelbaren oder unmittelbaren Folgen eines Arbeitskampfes oder ähnlichen unabwendbaren Ereignissen.

 

  1. Versand:

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk zum Versand verlassen hat. Sie wird von uns ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen und schriftlichen Weisung des Bestellers versichert.

 

  1. Preise und Zahlung:

Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kosten für Verpackung und Versand werden extra berechnet. Zahlungen zuzüglich der jeweils ausgewiesenen Mehrwertsteuer sind innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Es ist bei Aufträgen, die einen Nettowert von EURO 10.000,00 überschreiten, ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest bei Lieferung / Beendigung bzw. Fertigstellung der Montage bzw. Dienstleistung 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Anders lautende Zahlungsbedingungen müssen gesondert vereinbart werden. Aufrechnungen des Bestellers sind nur mit solchen Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Schecks, Wechsel, Abtretungen werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat bei Montage, Reparatur- oder Wartungsleistungen alle Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisen zu tragen, wenn sich derartige Leistungen durch Umstände im Objekt des Bestellers verzögern, die wir nicht zu vertreten haben.

Mindermengenzuschlag: Bei einem Netto-Warenwert unter 50,- EURO erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 10,- EURO.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsgang, und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, weiterveräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir

verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser Forderungen erheblichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Des Weiteren können wir selbst dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Verkauft der Besteller selbst unter Eigentumsvorbehalt, behält er sich das Eigentum für uns vor. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Bestellers erforderlich, ist der Besteller auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.

 

  1. Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Unterlagen, Abbildungen sowie sämtlichen anderen von der Unternehmerin erstellten oder zur Erstellung herangezogenen Unterlagen sowie überlassenen Werkzeugen, Formen, Mustern, Modellen, Profilen, Verfahrensprozessen sowie Programmen behält sich die Unternehmerin eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen, Programme, Werkzeuge etc. sowie danach hergestellte Gegenstände dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Unternehmerin Dritten, d. h. Personen, die nicht Vertragspartner sind, zugänglich gemacht werden, vom Vertragspartner für sich oder für Dritte verwertet oder für andere, als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Nichtweitergabe an Dritte ist der Besteller zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Eigentums- und Urheberrechtsklausel, insbesondere bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Nichtweitergabe bzw. Nichtverwendung für andere, als vertragliche Zwecke seitens des Bestellers wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs verwirkt.

 

  1. Abnahme

Die Abnahme des von der Unternehmerin hergestellten Werkes hat schriftlich zu erfolgen. Wird das Werk nicht innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung/Montage abgenommen, gilt die Abnahme als erfolgt. Auf Verlangen der Unternehmerin sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Nimmt der Besteller die Leistung mit den spezifizierten Daten in Benutzung, gilt die Abnahme als erfolgt.

 

  1. Sicherheitsleistung

Die Unternehmerin ist berechtigt, vom Besteller Sicherheit durch Bürgschaft für die von ihr zu erbringenden Leistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen. Es muss sich um eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unter Verzicht der Einrede der Vorausklage erklärte Bürgschaft einer in der EU ansässigen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung handeln. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Sicherheit in der Weise zu verlangen, dass sie dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass sie nach dem Ablauf der Frist ihre Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag ergibt sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden. Diese sind mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, verbleibt der Unternehmerin das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Macht die Unternehmerin neben den ihr bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen Schadensersatz geltend, ist sie berechtigt, diesen auf 20 % des vereinbarten Nettowerklohnes zu pauschalieren. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller unbenommen. Auch der Unternehmerin steht der Nachweis eines höheren Schadens zu.

 

  1. Mängelhaftung:

Jegliche Mängelanzeigen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist für Mängel am hergestellten Werk beläuft sich auf ein Jahr. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Andernfalls ist unsere Haftung hierfür ausgeschlossen.

Ist der Besteller Unternehmer, hat er die gelieferte Sache unverzüglich daraufhin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Verborgene Mängel sind von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen.

Andernfalls ist unsere Haftung ausgeschlossen. Bei nachweisbaren Material- und Ausführungsfehlern oder bei Fehlen ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherter Eigenschaften leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl den Fehler beseitigen oder kostenlos Ersatz liefern. Sind die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.

Die Mängelhaftung gilt nur dann, wenn der Liefergegenstand nachweislich bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war.

 

  1. Service:

Eventuell ausgeliehene Konstruktionszeichnungen, Bauaufsicht, beratender Kundendienst stellen Service unserer Firma dar. Regressansprüche sind deshalb in Verbindung mit solchen Dienstleistungen außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

 

  1. Allgemeines, Haftung:

Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldungshaftung – wegen Beratungsfehlern, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, wegen Wartungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Verzögerungsschäden nach § 286 Abs. 1 BGB, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der Besteller Unternehmer ist die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oldenburg.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, Oldenburg.

Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen und des Vertrages nicht. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

 

OTTO RIEKEN VDI Ing.-Büro GmbH
April 2020